Private Krankenversicherung und Studenten

Auch Studenten müssen sich um eine Krankenversicherung kümmern

Wer in Deutschland studiert muss sich mit überfüllten Hörsälen, teilweise hohen Studiengebühren, Zulassungsbeschränkungen und letztendlich noch mit dem möglichem Bafög und Nebenjobs auseinandersetzen. Trotz all dieser Dinge sollte sich der Student mit der Frage der vernünftigen und brauchbaren Krankenversicherung beschäftigen da hier teilweise richtig Geld in den Studienjahren eingespart werden kann.

Normalerweise ist der Student verpflichtet sich nach dem Vorgang des Einschreibens an einer deutschen Uni auch gleich bei einer gesetzlichen Krankenkasse und bei der Pflegeversicherung anzumelden. Diese Pflicht entfällt nur, wenn der Student schon das 30.Lebensjahr vollendet hat. Automatisch scheidet auch der aus wer schon das 14.Fachsemester studiert hat. Dies sind aber Ausnahmen und Regelungen die sich erst lange nach Studienbeginn auswirken.

Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag

Da Studenten in der Regel noch relativ jung sind und noch keine Familie haben, sollte hier eine PKV, eine private Krankenversicherung mit in die Planungen einbezogen werden. Was die wenigsten Studenten nämlich wissen ist, dass sie auf Antrag von der Pflicht befreit werden können eine gesetzliche Krankenversicherung zu wählen. Dieser Antrag muss im Laufe von drei Monaten nach Studienbeginn bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden

Die Vorteile einer privaten Versicherung liegen jedoch beim Studenten auf der Hand. Durch das oben erwähnte niedrige Eintrittsalter sind die Prämien meist wesentlich günstiger als in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Student sollte daher schon vor Studienbeginn sich ausführlich informieren und von sich einigen privaten Krankenversicherungen Unterlagen schicken und Tarife durchrechnen lassen.

Bafög Unterstützung

Beim Bafög macht der Gesetzgeber keinen Unterschied. Beide Versicherungsformen, gesetzlich wie privat, werden mit 47.- Euro unterstützt.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht. Dieses muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung über die Prämienerhöhung ausgeübt werden. Sie wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt. Wird diese Frist versäumt, können Sie sich auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen.

Text: Heinz Wiedow - Artikel vom: 27.09.2006