PKV und GKV - Krankenversicherung Unterschiede
Systemunterschiede beider Versicherungen
Die gleichberechtigten Systeme der Gesetzlichen Krankenkasse und der PKV sind sehr unterschiedlich organisiert. Der Großteil der Bundesbürger ist, mit einigen Ausnahmen wie Selbständige, Beamte und Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze, in der GKV versichert. Entweder zahlen sie als Arbeitnehmer selbst Beiträge, abhängig vom Einkommen in die GKV ein, oder sie sind über die Familienhilfe beitragsfrei bei einem beitragszahlenden Familienmitglied mit versichert.
Rentner mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze
Als Rentner sind alle, die vorher in der Gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied waren auch weiterhin dort versichert. Die heutigen Rentner müssen allerdings inzwischen auch als Rentner Beiträge an die GKV abführen. D.h. für freiwillig versicherte Rentner, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, sind auf alle Einkommensarten Beiträge zu zahlen. Was beinhaltet, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, auf sonstige Renten wie z.B. Betriebsrente, Zinseinkünfte und sonstige Einkünfte. Was bedeutet, dass auch ein Rentner bei entsprechendem Einkommen den Höchsttarif in der Gesetzlichen Krankenkasse zahlen muß. Bis 1981 hatten die Rentner keine Beiträge an die GKV abzuführen. Die Beiträge in der GKV werden nach dem Umlageverfahren erhoben, hier werden keine Rücklagen für das Rentenalter gebildet.
PKV - Beitrag nach dem Kapitaldeckungsverfahren
In der Privaten Krankenversicherung wird der Beitrag nach dem Kapitaldeckungsverfahren kalkuliert. D.h. die Beitragsentwicklung ist unabhängig vom demographischen Faktor. Denn der Beitrag wird nach dem Eintrittsalter, dem Geschlecht, den versicherten Tarifen und dem Gesundheitszustand bei Eintritt kalkuliert und die Kosten können so, nach versicherungsmathematischen Erhebungen für die gesamte Versicherungszeit vorausgeplant werden. Der Beitrag ist also unabhängig vom Einkommen, auch im Rentenalter. Seit der Jahrtausendwende werden zusätzliche Alterungsrückstellungen in Form eines gesetzlichen Zuschlags gebildet, um die Beiträge im Rentenalter ab dem 65. Lebensjahr stabil zu halten und ab dem 85. Lebensjahr werden diese Rückstellungen zur Absenkung des Beitrags für die Versicherten verwendet.
GKV - Beiträge werden auch durch Anzahl Beitragszahler bestimmt
Die Beiträge in der Gesetzlichen Krankenkasse werden durch die Satzung von jeder Kasse selbst festgelegt, werden allerdings vom Gesetzgeber stark kontrolliert, da die Beiträge für die Krankenversicherung entscheidenden Einfluss auf die Lohnnebenkosten und damit auf die Belastung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat. Die Beitragshöhe der GKV wird auch entscheidend von der Anzahl der Beitragszahler beeinflusst. Gehen die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zurück und sind mehr Arbeitslose zu versichern, so gehen die Einnahmen der gesetzlichen Kassen bei gleichbleibenden Kosten zurück. Ein Teil der Defizite können die gesetzlichen Krankenversicherungen über die Steuern zurückbekommen, ansonsten sind Beitragserhöhungen unvermeidlich.
Die Beiträge in der PKV werden jährlich neu ermittelt und eine Beitragsanpassung muß vom Bundesaufsichtsamt genehmigt werden. Denn auch in der PKV sind Beitragsanpassungen unvermeidlich, da auch hier durch die moderne Medizin und das steigende Alter der Bundesbürger die Kosten in die Höhe getrieben werden. Diese Kostensteigerungen sind in der Beitragskalkulation der Privaten Krankenversicherungen nur unzureichend miteinkalkuliert, da es Enwicklungen sind, die nicht vorhersehbar sind.
Deutliche Unterschiede in den Leistungen
Ein wichtiger Unterschied zwischen GKV und PKV liegt in den Leistungen. Die Leistungen sind bei der GKV gesetzlich vorgeschrieben und können nur vom Gesetzgeber geändert werden, sind also vom Versicherten nicht wählbar. Die Tendenz der letzten Jahrzehnte zeigt, dass der Leistungsumfang sich für die Kassenpatienten immer mehr verringert hat, aufgrund der Kostenlage in der GKV. Dies passiert durch sogenannte Kostendämpfungsgesetze oder Gesundheitsreformgesetze.
In der PKV ist eine Veränderung des Leistungsumfangs seitens der Versicherung nicht möglich, da es sich hier um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Auch der Gesetzgeber hat keinen Einfluß auf die Leistungen eines Privatpatienten. Nur der Versicherte selbst kann die Tarife mit Einverständnis der Versicherungsgesellschaft verändern. Dies gibt eine langfristige Sicherheit über den Leistungsumfang. Der Versicherte hat bei der PKV bei Vertragsbeginn die Auswahl zwischen verschiedenen Leistungen und Tarifen, die auch teilweise die Leistungen der gesetzlichen Kassen überschreiten. D.h. die Leistungen bei der Privaten Krankenversicherung können bedarfsgerecht gewählt werden.
Text: Ulrich Lindemann - Artikel vom: 08.04.2007